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Fishing

SATZUNG

DES ANGELSPORTVEREINS BINNENELBE E.V.

HASELDORFER MARSCH, KREIS PINNEBERG


§ 1

Allgemeines

1. Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Binnenelbe e.V. Haseldorfer Marsch“
    (im Folgenden „Verein“) und verwendet als Abkürzung die Bezeichnung „ASV Binnenelbe“.
    Er hat seinen Sitz in 25489 Haseldorf und ist unter der Nummer 0274 in
    das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg eingetragen. Der Gerichtsstand
    ist Pinneberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Der Verein ist berechtigt, erhaltene personenbezogene Daten der Mitglieder im
    Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke zu verarbeiten. Der Verein fühlt sich dem
    Datenschutz verpflichtet und beachtet die Grundsätze des Datenschutzrechtes.

3. Anreden, Ämter- und sonstige Personenbezeichnungen werden in dieser Satzung
    zur Verbesserung der Verständlichkeit nur in der maskulinen Form ausgedrückt. Es
    gilt jedoch stets auch die gleichberechtigte Stellung der entsprechenden weiblichen
    Bezeichnungen.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein ist ein auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebauter Zusammenschluß
    von organisierten Anglern im Raum Haseldorfer Marsch. Sein vornehmstes
    Anliegen ist die nachhaltige Sicherung der gesamten Natur in ihrer Vielfalt,
    Eigenart und Schönheit, der Leistungsfähigkeit der Naturhaushalte, der Nutzungsfähigkeit
    der Naturgüter, insbesondere gesunder Gewässer und der damit
    verbundenen Ökosysteme, zum Wohle der Allgemeinheit.

2. Zur Erreichung seines Zweckes verfolgt der Verein an Aufgaben
a. die Wahrnehmung aller fischereilichen Interessen der Vereinsmitglieder sowie
    die Förderung der Zusammenarbeit und des Zusammenhaltes untereinander;
b. das Schaffen, Verbessern und Erhalten von Lebensgrundlagen für eine vielgestaltige
    Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere artenreicher Fischbestände;
c. die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen zur Förderung
    des Kennenlernens und der Kameradschaft unter den Mitgliedern der
    Vereine. Hierbei wird besonderer Wert auf die Integration Jugendlicher in die
    Vereinsarbeit gelegt.
d. die aktive Beteiligung in fischereilich relevanten Fragen und Verfahren durch
    konstruktive Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und sonstigen Organisationen
    insbesondere hinsichtlich der Schaffung oder Erhaltung einer gesunden, artenreichen
    Natur und Umwelt.
e. die Aus- und Fortbildung sowie die Information der Mitglieder in Fragen des Natur-,
    Tier- und Umweltschutzes, der Gesetzeskunde, der Fischkunde, der
    Gewässerkunde, der Gewässerbewirtschaftung mit dem Ziel des Aufbaus und der
    Erhaltung einer nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Gerätekunde
    sowie des waid- und tierschutzgerechten Verhaltens;
f. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Aufgaben und Ziele der Angelfischerei
    im Sinne eines recht verstandenen Naturschutzes auf der Grundlage wissenschaftlicher
    Erkenntnisse;
g. die spezielle Förderung Jugendlicher zu aufgeschlossenen, einsatzfreudigen,
    verantwortungsbewussten und dem Naturschutzgedanken verpflichteten Anglern.

§ 3

Gemeinnützigkeit, Neutralität

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
    Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
    Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
    werden.

2. Der Verein verhält sich parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich der Angelfischerei
    im Rahmen des § 2 dieser Satzung verbunden fühlen und die mit ihrem ersten
    Wohnsitz in der Haseldorfer Marsch (in den Gemeinden Haseldorf, Hetlingen
    und Haselau) gemeldet sind. Die Aufnahme eines Mitgliedes ist schriftlich zu beantragen.
    Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertretungsberechtigten.
    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3. Fördernde Mitglieder können vom Vorstand aufgenommen und insbesondere in den
    Fällen des § 6 Abs. 3 lit. a) bis e) [Beendigung der Mitgliedschaft] entlassen werden.
    Sie haben Sitz- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht,
    und können an allen nicht-fischereilichen Vereinsveranstaltungen teilnehmen.

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung Personen
    verliehen werden, die sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient
    gemacht haben. Für Ehrenmitglieder besteht keine Vereinsbeitragspflicht. Sie haben
    auf der Hauptversammlung Sitz- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Versammlungen des
    Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, im Rahmen der vom Vorstand festgelegten
    Gewässerordnung waidgerecht zu fischen und Vereinseinrichtungen zu nutzen.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht die Satzung einzuhalten, den Verein bei der Erfüllung
    seiner satzungsgemäßen Aufgaben – auch in der Öffentlichkeit – nach besten
    Kräften zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
    bzw. zu befolgen und den festgesetzten Beitrag an den Verein abzuführen.

3. Die Mitglieder haben sich bei der Angelfischerei vorbildlich an die gesetzlichen
    Grundlagen insbesondere des Fischerei- und Tierschutzrechtes zu halten. Sie haben
    ggf. ihre Fangstatistiken ordnungsgemäß zu führen und beim Gewässerwart
    zum Ende des Jahres in lesbarer Form abzugeben. Ohne Abgabe dieser Daten erhält
    das Mitglied keinen neuen Erlaubnisschein.

4. Kein Mitglied darf ein Pacht- oder Kaufangebot auf ein Gewässer oder Gewässerteil
    abgeben, das der Verein oder ein anderes Mitglied bisher gepachtet hatte oder welches
    der Verein pachten oder kaufen möchte. Beabsichtigt ein Mitglied ein Gewässer
    aufzugeben, sind der Verein bzw. der Kreis- oder der Landesverband unverzüglich
    davon in Kenntnis zu setzen.

5. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind bei Ausübung der satzungsgemäßen
    Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge haftpflichtversichert.
    Über den VDSF besteht eine Rechtschutzversicherung für fischereiliche Angelegenheiten.

6. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins erhalten den „Sportfischerpaß“ des VDSF
    als Ausweis. Dieser ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen. Er ist beim
    Ausscheiden zurückzugeben.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Ein Austritt ist durch eingeschriebenen Brief an den Verein bis zum 30. September
    eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

3. Der Ausschluß kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn:
a. das Mitglied der Satzung oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt,
b. das Mitglied eine direkte oder indirekte Schädigung des Vereins begangen hat
    oder zu begehen versucht, zur Schädigung anstiftet oder Beihilfe leistet,
c. das Mitglied trotz trotz schriftlicher Mahnung seine satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht erfüllt oder mit dem Jahresbeitrag bis 31. Mai im Rückstand bleibt.
d. das Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen der Angelfischerei oder ihrer
    Vereinigungen Schaden zufügt.
e. Der Ausschluss ist der Person unverzüglich mitzuteilen. Gergen den Beschluss, kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversamlung entscheidet.

Geringeres Fehlverhalten, für das ein Ausschluss nicht tatangemessen wäre, kann der
Vorstand eine Ermahnung oder einen zeitweiligen Ausschluss von der Benutzung
von Vereinseinrichtungen aussprechen.
Die Entscheidung ist der Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf einen innerhalb
eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu stellenden Antrag entscheidet
die Mitgliederversammlung über den Ausschluss vereinsintern endgültig.

§ 7

Organe, Niederschriften

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Über Inhalt und Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Sitzungen des Vorstandes
   sind Niederschriften zu fertigen. Protokolle zu Mitgliederversammlungen
   werden, unterzeichnet durch Vorsitzenden und Schriftführer, im Rahmen der jeweils
   nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Niederschriften
   zu Vorstandssitzungen werden auf der nächstfolgenden Sitzung genehmigt. Die
   Protokolle sind aktenmäßig zu verwahren.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden durch schriftliche Benachrichtigung
    der Mitglieder mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe
    der Tagesordnung einzuberufen. Sie findet regelmäßig im ersten Quartal
    des Jahres statt. Aufgrund schriftlicher Anträge von mindestens einem Drittel aller
    Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstands, ist eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten drei Monate nach Zugang des
    Antrags einzuberufen.

2. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
    ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Personen.

3. Jedes ordentliche Mitglied besitzt in der Mitgliederversammlung eine Stimme, sofern
    sein Mitgliedsbeitrag beim Kassenwart eingegangen ist. Die Stimme ist
    schriftlich)

4. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a. die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung,
b. die Entlastung des Vorstands,
c. die Festsetzung des Jahresbeitrages und sonstiger Entgelte,
d. die Wahl des Vorstands, der Kassenrevisoren,
e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
f. die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und
g. die Festlegung der Vereinsveranstaltungen.

5. Nicht auf der Tagesordnung stehende schriftliche Anträge können behandelt werden,
    wenn mehr als zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder damit einverstanden
    sind. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt.

6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
    von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands geleitet.
    Die Mitgliederversammlung kann auch einen anderen Versammlungsleiter wählen.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
    Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend.
    (nicht /übertragbar.

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Kassenwart,
d. dem Schriftwart,
e. dem 1. Gewässerwart,
f. dem stellvertretenden Gewässerwart,
g. dem Jugendwart.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
    und der Kassenwart. Zwei von Ihnen, darunter der Vorsitzende, vertreten den
    Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

3. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vereinsvorstands werden durch
    Handzeichen gewählt, soweit nicht mehr als ein Zehntel der vertretenen Stimmen
    die geheime Wahl verlangen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Das Amt eines gewählten Vorstandsmitglieds dauert bis zur Neuwahl. Die Wahlperiode
    beträgt vier Jahre. Es dürfen nur ordentliche Vereinsmitglieder wählen und
    sich zur Wahl stellen.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Vorstand
    das Recht der Ergänzung durch Ersatzwahl. Die Amtszeit eines durch Ersatzwahl
    gewählten Vorstandsmitglieds läuft mit der satzungsgemäßen Neuwahl ab. Jede Ersatzwahl
    bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand entscheidet auf seinen vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen
    über alle Angelegenheiten des Vereins mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen, soweit nicht nach der Satzung oder den gesetzlichen Bestimmungen diese
    anderen Organen vorbehalten sind. Die Ladungsfrist beträgt, außer in begründeten
    Eilfällen, 7 Tage. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlußfähig.
    Der Vorsitzende bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen
    Vorgaben die gesamte Vereinsleitung.

7. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.

8. Die Mitglieder des Vorstands und sonstige Amtsinhaber üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
    aus. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung
    beschließen.

§ 10

Kassenführung, Kassenrevisoren

1. Der Kassenführer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen fortlaufend
    zu buchen. Die Vorgänge müssen jederzeit nachvollziehbar verwaltet werden.
    Zum Abschluß eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen.

2. Der Vorstand überwacht den gesamten Zahlungsverkehr und die Kassenführung.
    Die Kasse kann auf Verlangen des Vorstands im Sinne des § 26 BGB jederzeit und
    unverzüglich geprüft werden.
3. Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins wählt die Mitgliederversammlung zwei

Kassenrevisoren. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Eine sofortige Wiederwahl ist
nicht zulässig.

4. Die Revisoren prüfen jährlich mindestens einmal und legen der Hauptversammlung
    den Revisionsbericht vor. Im Falle ordnungsgemäßer Finanzverwaltung stellen die
    Revisoren den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 11

Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf beratende Ausschüsse für begrenzte Zeiträume und
Aufgaben einberufen.

§ 12

Beitrag

1. Der Vereinsbeitrag wird unabhängig vom Beitrag des LSFV, des VDSF und des
    Kreisverbandes festgesetzt. Beitragserhöhungen treten frühestens mit Beginn des
    auf den Beschluss folgenden Geschäftsjahres in Kraft.

2. Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres im Voraus
    fällig. Er ist bis zum 1. Februar eines jeden Jahres im Lastschriftverfahren abrufbar
    zu machen.

3. Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird zwischen
    diesen und dem Vorstand geregelt.

§ 13

Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden, wenn sie aus der Einladung oder einer Anlage dazu ersichtlich waren. Der
Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zu ihrer Eintragung
erforderliche redaktionelle Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

§ 14

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer nur für diesen Zweck einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten
zum Zeitpunkt der Auflösung verbleibende Vermögen fällt an das Amt
Haseldorf, das es ausschließlich für als fischereilich anerkannte Zwecke zu verwenden
hat. Gleiches gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 15

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung 2010 zum gegebenen

Datum unmittelbar in Kraft.

Haseldorf/Hohenhorst, den 12. März 2010

auf Beschluss der Jahreshauptversammlung 2010 

Satzung: Unser Profil
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